Helmut Gräßner | Ihr Online-Versicherungsmakler aus Forstmehren
Tipps Schadenfall

Tipps für den Schadenfall

Sachversicherungen: Tipps für den Schadensfall

 

 Diese Tipps sind ein Auszug und dienen dazu Sie vor oder im Schadensfall zu sensibilisieren und zu unterstützen. Aufgrund der Vielzahl von Versicherern ist eine 1:1 Übernahme der genauen Bedingungstexte nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund dessen hierfür keine Haftung übernehmen können! 

 Wie Sie sich vor und nach Eintritt eines Schadensfalls richtig verhalten, ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Bedingungen Ihres jeweiligen Versicherungsvertrages geregelt.

  Bitte beachten Sie:

 Kommen Sie Ihren gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten nicht nach, kann der Versicherer die Schadensregulierung ganz oder teilweise ablehnen.

  SACHVERSICHERUNGEN, z.B. Gebäude, Inventar, Hausrat, Elektronik:

  Lassen Sie die Schadstelle so lange unverändert, bis sie durch den Versicherer freigegeben wird. Sind Veränderungen unumgänglich, muss das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert werden (z.B. durch Fotos). Die Schaden verursachenden und beschädigten Sachen sind aufzubewahren. Wenn eine Entsorgung notwendig sein sollte, holen Sie bitte vorher die Zustimmung des Versicherers ein.

  Kommen Sie der Schadenminderungspflicht nach, wie z.B. Notreparatur an der vom Einbruch beschädigten Tür, das Abstellen des Wassers nach einem Rohrbruch oder das Abdecken des Daches mit Plane, wenn dort Ziegel fehlen.

  Lassen Sie beschädigte Sachen nicht reparieren, wenn der Versicherer noch nicht sein Einverständnis dafür gegeben hat. Sollte dieses z.B. aus Gründen der Schadenminderung notwendig sein, so bewahren Sie Sie die ausgetauschten Teile witterungsgeschützt auf.

  Lassen Sie durch entsprechende Fachbetriebe Kostenvoranschläge für eine Reparatur erstellen. Am besten gleich von zwei Unternehmen.

  Wenn möglich reichen Sie den Anschaffungsbeleg der beschädigten, zerstörten oder abhanden gekommenen Sache dem Versicherer ein.

  Melden Sie einen Einbruchdiebstahl sofort der Polizei. Sorgen Sie dafür, dass man in die versicherten Räume nicht mehr eindringen kann. Erstellen Sie unverzüglich eine Stehlgutliste, die Sie dem Versicherer sowie der Polizei zur Verfügung stellen.

  Prävention und Obliegenheiten für Sachversicherungen:

  In Gewerberäumen unter Erdgleiche (Souterrain, Keller) ist zu beachten, dass die versicherten Sachen mindestens 12 cm hoch über den Fußboden zu lagern sind.

  Beachten Sie die Rauchmelderpflicht in Ihrem Bundesland.

  Melden Sie Gerüste an Ihren versicherten Räumen und wie lange diese angebracht sind. 

  Halten Sie die Sicherheitsvorschriften (gesetzliche u. behördliche Auflagen) für Betriebe ein, wie z.B. den E-Check oder die Anzahl der Feuerlöscher.

  Zeigen Sie dem Versicherer mögliche Gefahrerhöhungen, wie z.B. Heu- und Strohlagerung oder die Eröffnung einer Diskothek gegenüber an. Gleichwohl müssen Sie melden, wenn Sie planen, die versicherten Räume oder Gebäude zu vergrößern oder auszubauen.

  In der kalten Jahreszeit müssen Sie sicherstellen, dass die versicherten Räume oder Gebäude ausreichend beheizt werden oder das alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt oder entleert sind.

Wasserzulaufhähne an Waschmaschinen oder Zahnsteinentfernungsgeräten sollten grundsätzlich abgedreht werden, wenn diese nicht in Betrieb oder länger unbeaufsichtigt sind.

  Bevor Sie versicherte Räume oder Gebäude für einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt lassen - erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob etwas zu beachten ist.

  HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN, wie z.B. Berufshaft- oder Privathaft-Tierhalterpflichtversicherungen:

  Melden Sie einen möglichen Anspruch unverzüglich und geben Sie den Tag sowie die Art des Schadens, die vermutete Schadenhöhe und den Anspruchsteller bekannt.

  Sie sind nicht dazu berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haft­pflichtanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen verlieren Sie u.U. Ihren Versicherungsschutz!

  Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren (Klage) eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Unterlagen nebst Umschlag zur Verfügung zu stellen.

  Wird gegen Sie, ein Haft­pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht (Klage), haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt.  Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  Prävention für Haft­pflichtversicherungen:

  Halten Sie Ihre Verkehrssicherungspflichten ein, wie z.B. die Streupflicht im Winter, das richtige Ausleuchten eines Treppenhauses oder das Absägen morscher Äste.

  Kommen Sie Ihren Instandhaltungspflichten nach, wie dem befestigen lockerer Dachpfannen oder dem Austausch alter Wasser- oder Stromleitungen.

Halten Sie die Sicherheitsvorschriften für Betriebe ein, wie z.B. von der Berufsgenossenschaft.

 Unfall:

  Melden Sie einen möglichen Anspruch am besten unverzüglich und geben Sie den Tag sowie die Art des Schadens bekannt.

  Achten Sie auf Fristen, die Ihnen der Unfallversicherer schriftlich mitteilt.

  Kfz:

  Melden Sie einen möglichen Anspruch unverzüglich und geben Sie den Tag sowie die Art des Schadens, die vermutete Schadenhöhe und den Anspruchsteller bekannt. Folgen Sie den Anweisungen des Versicherers. Dafür gibt es eine Assistance-Hotline auf jedem Versicherungsschein oder eine Karte, die ins Auto gehört!

  Lassen Sie nicht ohne vorherige Zustimmung (auch Glasschäden!) des Versicherers reparieren.